Winterreifen
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- Ginger
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Winterreifen
In der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird festgelegt, dass "bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" ein Kraftfahrzeug nur mit Winter- oder Allwetterreifen mit dem M+S-Symbol unterwegs sein darf. Die Regelung gilt auch für Motorräder.
Vieleicht dürfen wir im Winter bei trockenen Straßen und schönem Wetter bald nicht mehr fahren. Oder gibt es M+S Enduroreifen für unsere Motorräder (falls man mal in ein Schneematschgebiet kommt)?
Vieleicht dürfen wir im Winter bei trockenen Straßen und schönem Wetter bald nicht mehr fahren. Oder gibt es M+S Enduroreifen für unsere Motorräder (falls man mal in ein Schneematschgebiet kommt)?
Gruss Ginger
- Volker
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Re: Winterreifen
Also meine GS500 fährt das ganze Jahr auf allen 3 Rädern Winterreifen
"bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" willst Du auch nicht auf 2 Rädern unterwegs sein
Gruß
Volker
"bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" willst Du auch nicht auf 2 Rädern unterwegs sein
Gruß
Volker
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- Eulenspiegel
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Re: Winterreifen
In dem Moment, wenn's glatt ist, fahre ich nicht mehr. Ist mir also wurscht in Bezug auf meine Töffs. Und auf trockener Strasse darf ich wieder...
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Früher: BMW R850R (rot), Suzuki GSX1100G (rot), BMW K1100RT (blau), Suzuki VX800 (blau), Yamaha XJ900 Diversion S (blau), Honda Chopper 600 (rot)
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- gsxfan
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Re: Winterreifen
Nee, also selbst mit einer Enduro macht das auf schneebedeckten Straßen keinen Spaß mehr, von Reif und anderen Ekligkeiten mal ganz zu schweigen.
Meines Wissens gibt es nur zwei Motorradreifen mit M+S Kennung, das ist der Conti TKC80 und einer von Heidenau. Aber k.A. ob die auch in den Größen für die G erhältlich sind.
Meines Wissens gibt es nur zwei Motorradreifen mit M+S Kennung, das ist der Conti TKC80 und einer von Heidenau. Aber k.A. ob die auch in den Größen für die G erhältlich sind.
cu Uwe
- Rolf
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Re: Winterreifen
Da gibt's bestimmt welche die anders denken. Richtig schön Schnee und ab.gsxfan hat geschrieben:Nee, also selbst mit einer Enduro macht das auf schneebedeckten Straßen keinen Spaß mehr
Ich denke mal, die melden sich.
Gruss - Rolf
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Re: Winterreifen
Also ich finde Schnee ja eher kacke aber mit dem Dreirad ala Fatima über schneebedeckte Strassen fräsen......das hatte doch watt.
Gruß
Jürgen
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Re: Winterreifen
Dachte das ist ein Faschingsscherz Winterreifen fürs Bike
- Rolf
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Re: Winterreifen
Ich denke mal,
auch die Stollenbereiften schauen in die Röhre, denn die Stollen haben jau auch kein Winterprofil.
Arme Jungs (und auch Mädels)!
Gruss - Rolf
auch die Stollenbereiften schauen in die Röhre, denn die Stollen haben jau auch kein Winterprofil.
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Re: Winterreifen
Die Gelände-Stollenreifen sind die besten im Winter, aber da finde ich keine mit M+S Zulassung, aber es gibt welche mit nicht zu grober Stollierung und M+S-Zulassung, z.B. Heidenau, die ja schon seit einiger Zeit Winterreifen für Roller machen.
Grüssle Tom
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Re: Winterreifen
Winterreifen für Motorräder hab ich letztens gesehen, allerdings ist der Breiteste ein 130er und in den Dimensionen der G sowas von nicht verfügbar... leider...
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- gsxfan
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Re: Winterreifen
Wie es scheint ist die Winterreifenpflicht für Motorräder juristisch nicht einwandfrei. Den nachfolgenden Text hab ich zugeschickt bekommen:
Winterreifenpflicht bei Motorrädern
Der BDVM (Bundesverband der Motorradfahrer) teilt in der Ausgabe Januar 2011
des Kradblatt (S. 54/55) folgendes mit:
„...
Die geänderte StVO ist nach unserer Auffassung jedoch in Hinsicht auf „Winterreifenpflicht“ auf Motorräder aus folgenden rechtsfehlerhaften Verweisen nicht anwendbar:
§ 2 Abs. 3a StVO lautet in der neuen Fassung:
„Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31.03.1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (Abl. L 129 vom 13.05.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (Abl. L 46 vom 17.02.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen).“
Die aufgeführte Richtlinie 92/23/EWG ist nicht anwendbar für Motorräder. Die Richtlinie 92/23 des Rates vom 31.03.1992 handelt über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeuganhängern und über ihre Montage. Die Verordnung regelt klar ihren Geltungsbereich:
„Der Rat der Europäischen Gemeinschaften – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellung-nahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe,
hat folgende Richtlinie erlassen: Artikel 1: Im Sinne dieser Richtlinie sind alle „Fahrzeuge“
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Richtlinie des Rates vom 06.02.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglieds-staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (70/156/EWG).“ Die Richtlinie 70/156 des Rates lautet:
„Der Rat der Europäischen Gemeinschaften – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe, hat folgende
Richtlinie erlassen: Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1:
Als Fahrzeuge im Sinnes dieser Richtlinie gelten – mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen
sowie landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen – alle zur Teilnahme am Strassen- verkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihren
Anhänger.“
Somit erfasst der § 2 Abs. 3a der STVO nicht motorisierte Zweiräder.
...“
Zusatz:
Die 92/24/EWG gilt für Motorradreifen bzgl. der M+S Kennzeichnung fast wortgleich.
Dazu wurden Erlasse des Bundesministerium für Verkehr und des Nds. Innenministerium
verfügt, dass bei Motorrädern entsprechend § 2 Abs.3a angewendet werden soll.
Erlasse stehen aber in der Bewertung nicht über dem Bundesgesetz, dass nur auf 92/23/EWG
verweist.
cu Uwe