Neulich bei der Zulassungsstelle - oder ich habe den TÜV-T..

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mopedfahrer
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Neulich bei der Zulassungsstelle - oder ich habe den TÜV-T..

#1 Beitrag von mopedfahrer » So Aug 26, 2018 11:06

Eine kleine Geschichte aus der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge.
Ein Freund von mir hat seinen Pkw im Frühjahr stillgelegt weil er ihn über den Sommer nicht benötigt. Nun will er ihn wieder zulassen und stellt fest: Mist, der TÜV ist ja abgelaufen. Somit erfolgt keine "Zulassung" des Fahrzeuges im eigentlichen Sinn.
Nun hat mir mein altes Elefantengedächtnis gesagt: Du hast doch vor über 40 Jahren gelernt, dass die Fahrt zur Zulassungsstelle und zum Tüv mit ungesiegelten Kennzeichen zulässig ist. Aber wie gesagt, vor über 40 Jahren.
Nicht faul, den Telefonhörer in die Hand genommen, denn wer kann mir die Frage ob es immer noch zulässig ist besser beantworten als die Leute der Zulassungsstelle.
Relativ schnell eine Mitarbeiterin am Telefon gehabt und das Anliegen geschildert. Kurze Schnappatmung vernommen. Nein, dass geht gar nicht. Es gibt ein Kurzzeitkennzeichen und dieses ist dafür zu verwenden.
Er benötigt dafür:
Personalausweis (wegen dem Wohnort) oder amtliche Meldebestätigung
EVB der Versicherung
Fahrzeugbreif und - schein (heißt jetzt anders, ich weiß)
UND eine gültige Hauptuntersuchung.
Ach halt, deshalb geht ja die Zulassung nicht. Na ja, da könnte man ja mal drüber wegsehen.
Mein Anliegen, das Zulassungsverfahren einfach zu eröffnen und mit den Originalkennzeichen die Fahrt zum TÜV zu erledigen geht nimmer.

Es lies mir keine Ruhe. Gut, früher hieß das Ding Straßenverkehrszulassungsordnung und wurde 2011 abgeschafft und durch die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ersetzt.
Warum nicht mal darin lesen. was finde ich da?
§ 10 (4)
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind

Erneut angerufen und einen männlichen Mitarbeiter am Telefon gehabt. Das Anliegen noch mal geschildert. Das Ergebnis glich dem Ersten aufs Haar. Geht nicht. Kurzzeitkennzeichen holen. Ich habe ihn daraufhin auf § 10 (4) FZV hingewiesen. Darauf ein Moment bitte und er suchte sich wohl die Vorschrift raus. Nach ca. 5 Minuten erfolgte dann eine Antwort. Er kann dazu nichts sagen, ich solle bitte Kontakt mit der Leitung der Zulassungsstelle aufnehmen.
Da ich es jetzt wissen wollte, bin ich einfach hingefahren und habe mich zur stellv. Leiterin ins Büro gesetzt und ihr mein Anliegen geschildert und auf die Rechtsvorschrift hingewiesen. Siehe da. Sie hat einmal von dieser Möglichkeit gehört und es gibt auch ein Formblatt wie so eine Zulassung durchgeführt werden soll aber sie machen soetwas nicht gerne.
Ich habe mich dann mit ihr geeinigt, dass es auch auf dieser Zulassungsstelle "mal" gemacht wird.

Also, wenn ihr mal bei einem abgemeldeten Fahrzeug den TÜV Termin verschwitzt habt (Saisonkennzeichen betrifft das sowieso nicht) dann könnt ihr das Zulassungsverfahren eröffnen und mit dem ungesiegelten Kennzeichen euer Fahrzeug ausstatten und zum TÜV fahren

mopedfahrer

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Re: Neulich bei der Zulassungsstelle - oder ich habe den TÜV-T..

#2 Beitrag von VOODOO » So Aug 26, 2018 21:26

In Bremen weiß das auch kaum einer (ADAC-Bremen-Sündicus schon), aber so kann ich das bestätigen.

als Zusatz für Niegel-Nagel-Neuwagen / Erstzulassung gilt:

hat das Fzg noch nie eine Zulassung gehabt.....

- Kennzeichen bei der Zulassungstelle reservieren (nach § 14 Absatz 1 Satz 4 )
- EVB besorgen (in den Vers.-Bedingungen muß diese Fahrt abgedeckt sein, machen nicht alle Versicherungen!!!)
- Kennzeichen pressen lassen
- Kennzeichen beim Händler am Fahrzeug an den dafür vorgesehenen Stellen befestigen (hinter der Scheibe ist TABU!!!)

jetzt ist die Fahrt vom Händler zur Zulassungsstelle nach obiger FZV zulässig.

Das Fahrzeug darf das Grundstück aber nicht ohne eine erteilte Zulassung wieder verlassen, da man dann außerhalb dieses Paragraphen unterwegs ist!
Bernd
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