Reifenbindung im Detail
Eine Guste hat eine Reifenbindung, dass heißt es dürfen nur bestimmte Reifen auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Im Zuge der Einführung der Zulassungsbescheinigungen, werden diese nicht mehr vollständig dort eingetragen.
Es wird nur die Reifendimension mit dem Verweis auf die Fahrzeug-ABE eingetragen.
Das führt immer wieder zu dem Irrglauben das die Reifenbindung aufgehoben ist,
so wie es mittlerweile bei moderneren Mopeten der Fall ist.
Sie ist aber immer noch Bestandteil der Fahrzeug-ABE und hat weiterhin ihre Gültigkeit.
Die damals von SUZUKI homologierten Reifen sind mittlerweile veraltet und auch nicht mehr erhältlich.
Nun erteilen die Reifenhersteller für die aktuellen Pneus die Freigaben.
Reifenfreigaben auf unserer Portalseite
Diese sind mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen um bei einer Kontrolle den Nachweis erbringen zu können.
Wenn es diese Dokumente für einen Reifen nicht gibt, darf er nicht auf der Guste im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Die Ausnahme davon ist, dass die Reifenbindung ausgetragen worden ist.
Bei einigen Gusten hier aus dem Forum ist das der Fall
Dann ist man nur an die Reifendimension gebunden und das vorne und hinten nur Reifen von einem Hersteller montiert sind.
Das aufheben der Reifenbindung ist mittlerweile fast nicht mehr möglich.
Das nachträgliche Eintragen von Reifen, für die es keine Freigabe gibt ist teilweise schwierig und mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Diese Technischen Änderungen sind nur per Einzelabnahme durch einen Amtlich Anerkannten Prüfingenieur (Baurat) nach §21 StZVO möglich.
Dies obliegt in den alten Bundesländern dem TÜV und in den neuen der DEKRA.
Aktueller Stand:
Bei einer GSX 1100 G sind als werkseitige Reifen Diagonalreifen eingetragen:
- Vorn 110/80 V18 V240
- Hinten 160/70 VB17 V240
Und die in der Reifenbindung aufgeführten Reifen sind natürlich nicht mehr verfügbar.
Bei Motorrädern mit nationaler Betriebserlaubnis (ABE/KBA Nummer in der Zulassung).
Hier sind nur noch die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen Reifen zulässig !
Bisher bestehende Reifenfreigaben in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gelten nicht länger als alleiniger Nachweis !
Es wurde eine Übergangsfrist definiert: die bisherigen Reifenfreigaben gelten für Reifen,
die bis Ende 2019 hergestellt wurden (bis DOT 5219) und längstens bis 01.01.2025.
Bei der Montage von Reifen, die nicht eingetragen sind,
liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor.
Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand,
ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen
kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen,
stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar !
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